

1.
Die „Deutsche Gesellschaft für Musikphysiologie und Musikermedizin“ mit Sitz in Mainz ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mit der Eintragung der Gesellschaft im Vereinsregister fügt der Verein dem Namen den Zusatz „e.V.“ bei.
2.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre im Bereich Physiologie und Pathophysiologie des Musizierens, wie auch der Pathologie und Klinik der physischen und psychischen Erkrankungen der Musikerin und des Musikers. Dies schließt die Verbesserung präventiver, diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen mit ein.
Betont wird hierbei die interdisziplinäre Zusammenarbeit derer, die an der Ausbildung und Berufsbegleitung von Musikerinnen und Musikern beteiligt sind, wie Instrumental- und Gesangspädagoginnen und -pädagogen, Arbeitswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, Instrumentenherstellerinnen und -hersteller, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und –therapeuten, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Alexander-Lehrerinnen und -Lehrer, Feldenkrais-Therapeutinnen und -Therapeuten und Vermittlerinnen und Vermittler anderer, ähnlicher Therapieformen.
Die enge Zusammenarbeit mit den musikalischen Aufführungsstätten, Berufsorchestern und musikalischen Ausbildungsinstitutionen (Musikschulen, Konservatorien, Musikhochschulen etc.) soll vertieft werden. Andere darstellende Künstlerinnen und Künstler und ihre Institutionen sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die regelmäßige Abhaltung wissenschaftlicher Kongresse und Symposien sowie durch Publikationen. Hierbei wird eine anwendungsorientierte wissenschaftliche Zeitschrift als Gesellschaftsorgan veröffentlicht.
Die Öffentlichkeitsarbeit erfolgt unter Richtlinien wissenschaftlich-fundierter Grundlagen, um die Kommunikation und Information der an der Thematik interessierten Personen innerhalb und außerhalb der Gesellschaft zu verbessern..
3.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft
4.
Es darf keine Person durch Ausgeben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.
Mitglieder können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und andere an der Zielsetzung der Gesellschaft interessierte Personen ( z.B. Arbeitswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, Musikerinnen und Musiker, Instrumental- Gesangs- und Musikpädagoginnen und -pädagogen, Alexander-Lehrerinnen und -Lehrer, Feldenkrais-Therapeutinnen und -Therapeuten u.ä.) werden, welche die Satzung anerkennen.
Als deutsche Gesellschaft sollen in erster Linie Mitglieder der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich und Schweiz repräsentiert werden, Mitglieder aus anderen Ländern werden ebenfalls begrüßt.
Juristische Personen können als förderndes Mitglied aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Ablehnungen von Aufnahmeanträgen sollen in einer Vorstands- oder Beiratssitzung beraten werden.
2.
In der Zielsetzung verwandte Gesellschaften können als kooperative Mitglieder aufgenommen werden.
3.
Die Gesellschaft hat
a. ordentliche Mitglieder
b. kooperative Mitglieder
c. korrespondierende Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
e. fördernde Mitglieder
4.
Von ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der bis zum 31.März eines jedenGeschäftsjahres zu zahlen ist. Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand, so erfolgt die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. Bis zu diesem Zeitpunkt ausstehende Beiträge müssen entrichtet werden.
Der Beitrag für die fördernden Mitglieder wird vom Vorstand festgesetzt.
5.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, der durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Quartalsende erfolgt oder Ausschluss des Mitgliedes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
Die Gesellschaft steht in enger Beziehung zur „Performing Arts Medicine Association“ (PAMA) mit Sitz in Chicago/Illinois (USA) und dient als deutschsprachige Sektion ohne juristische, hierarchische oder finanzielle Abhängigkeit.
Die Gesellschaft kann durch Vorstandsbeschluss kooperativ anderen Vereinigungen verwandter Zielsetzung beitreten. Juristische, hierarchische oder finanzielle Abhängigkeiten bestehen hierbei nicht.
Organe der Gesellschaft sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der wissenschaftliche Beirat
d. der künstlerische Beirat
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst während des wissenschaftlichen Kongresses der Gesellschaft statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt innerhalb einer Frist von 4 Wochen.
2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder sie beantragen. Die Anträge sind unter Angabe der gewünschten Verhandlungsgegenstände schriftlich zu begründen.
3.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a. Wahl des Vorstandes
b. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
c. die Wahl der Kassenprüferin und/oder des Kassenprüfers
d. die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüferin und/oder des Kassenprüfers
e. die Entlastung des Vorstandes
f. die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
g. Änderung der Satzung
4.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung der Gesellschaft und über die im Falle der Auflösung zu bestimmende Verwendung des Vermögens unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 5.
5.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (§ 10 Absatz 1 der Satzung bleibt davon unberührt) Bei den Wahlen gilt als gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese nicht erreicht, so ist im 2. Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten, oder bei seiner Verhinderung, das von der amtierenden Stellvertreterin oder dem amtierenden Stellvertreter zu ziehende Los.
6.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
1.
Der Vorstand besteht aus 7 Personen:
der Präsidentin/dem Präsidenten
der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten,
der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
und 4 Beisitzerinnen und/oder Beisitzern.
Hierbei sollen möglichst vertreten sein:
Ein Arzt/eine Ärztin an einer Musikhochschule, ein Arzt/ eine Ärztin an einer Klinik, ein Arzt/ eine Ärztin aus der Praxis, ein Zahnarzt/eine Zahnärztin, ein Physiotherapeut/eine Physiotherapeutin, ein Musiker/eine Musikerin und ein Vertreter/eine Vertreterin weiterer Berufe (Ergonomie, Arbeitswissenschaften o.ä.)
Präsident oder Präsidentin und Vizepräsident oder Vizepräsidentin sind jeweils einzelvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder i.S. d. § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für den Verlauf von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung mit Ressortteilung zu geben.
2.
Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin führt die Kasse der Gesellschaft und die laufenden Geschäfte .
3.
Der Vorstand unterrichtet die Beiratsmitglieder von seiner Arbeit durch Übermittlung der Sitzungsprotokolle.
1.Der Vorstand kann bis zu 8 Beiratsmitglieder aus Hochschule und Wissenschaft mit oder ohne ordentliche Mitgliedschaft in der Gesellschaft in den wissenschaftlichen Beirat berufen.
2.
Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist die konsiliarische Beratung musik-physiologischer und musikermedizinischer Fragen aus deren eigenem wissenschaftlichen Hintergrund.
3.
Abhängig von der Entwicklung musikphysiologischer und musikermedizinischer Forschung und Wissenschaft soll der wissenschaftliche Beirat von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit eigenem musikphysiologischen und musikermedizinischen Schwerpunkten besetzt werden.
1.
Der Vorstand kann bis zu 8 herausragende Musikerinnen und Musiker als Beiratsmitglieder mit oder ohne ordentliche Mitgliedschaft in der Gesellschaft in den künstlerischen Beirat berufen.
2.
Aufgabe des künstlerischen Beirates ist die konsiliarische Beratung musik-physiologischer und musikermedizinischer Fragen aus deren eigenem künstlerischen Hintergrund.
Die Haftung der Gesellschaft aus jeder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit ihrer Organe und ihrer Vertreterinnen und Vertreter ist in allen Fällen auf das vorhandene Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Eine darüber hinausgehende persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder wird ausgeschlossen.
1.
Der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft muss mit Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder gefasst werden.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung einer redaktionellen Bearbeitung bedürfen oder durch das zuständige Finanzamt oder das Vereinsregister beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, die beanstandeten Bestimmungen so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit der beanstandeten Bestimmung ursprünglich beabsichtigte vereinsrechtliche oder wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die nächste Mitgliederversammlung ist hierüber zu unterrichten.
Die Satzung tritt am 15.07.2009 in Kraft